Satzung
Satzung des Obst-und Gartenbauvereins Hochspeyer e.V.
§ 1 Name, Sitz des Vereins
1. Der im Jahre 1968 in das Amtsregister eingetragene Verein führt den Namen
Obst-und Gartenbauverein e.V. Hochspeyer.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Ortsgemeinde Hochspeyer und ist auf dem
Gebiet der Verbandsgemeinde Hochspeyer tätig. Er ist Mitglied des
Kreisverbandes der Gartenbauvereine e.V., des übergeordneten
Bezirksverbandes und des Landesverbandes Saar-Pfalz.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Obst- und Gartenbauverein e.V. Hochspeyer stellt sich die folgenden
Aufgaben:
– Förderung der örtlichen Gartenkultur
– Obstverwertung
– Mitgestaltung und Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes
– Fachliche Beratung in gartenbaulichen Fragen, insbesondere der Bodenpflege
und des Pflanzenschutzes
– Förderung des Natur- und Umweltschutzes, sowie der Landschaftspflege
– Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Schaffung und Sicherung von
Lebensraum für Pflanzen und Tiere
– Vermittlung der zum Obst- und Gartenbau notwendigen Kenntnisse durch
Vorträge, Kurse und Versammlungen
– Bereitstellung von vereinseigenen Gerätschaften
– Pflege der Mitgliedschaft durch Versammlungen, Lehrfahrten, Ausflüge und
Informationen
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten,
über deren Höhe die Mitgliedervollversammlung entscheidet.
2. Es können einzelne Personen (Einzelbeitrag) oder Ehepaare (Familienbeitrag)
die Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitglieder haben die Pflicht:
– die Ziele des Vereins tatkräftig zu unterstützen
– die Beschlüsse und Satzungen des Vereins zu beachten
– den jeweils vollen Jahresbeitrag bis spätestens 31. März des betreffenden
Kalenderjahres zu entrichten
– die Einrichtungen und Geräte des Vereins pfleglich zu behandeln und dem
Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtungen
entstandenen Schaden zu ersetzen
Die Mitglieder haben das Recht:
– in den Versammlungen aktives und passives Stimmrecht auszuüben
– die vereinseigenen Geräte des Geräteparks zu benutzen
– an Versammlungen, Vorträgen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen
teilzunehmen
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode. Beim Tod eines Mitgliedes mit
Familienbeitrag wird diese Mitgliedschaft automatisch in eine Einzelpersonenmitgliedschaft
umgewandelt.
2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung beendet
werden. Der Jahresbeitrag zum laufenden Jahr ist noch in voller Höhe zu
entrichten.
3. Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes
erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Hiergegen kann bei der nächsten
Mitgliedervollversammlung Beschwerde eingelegt werden.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist auch jeder Anspruch gegen den
Verein und das Vereinsvermögen erloschen.
§ 5 Ehrungen
Der Vorsitzende kann nach Beschluss des Vorstandes Mitglieder die sich
besonders um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern, bzw. Ehrenvorsitzenden mit Sitz im Vorstand ernennen.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliedervollversammlung findet mindestens einmal im Jahr
statt und zwar möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.
– Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
– Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens 20% der Vereinsmitglieder
unter Angabe der Gründe schriftlich fordern.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss entweder durch schriftliche
Einzeleinladung oder durch Einladung in dem Gemeindemitteilungsblatt und
gleichzeitig in der Tageszeitung erfolgen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 7 Wochentage
vorher erfolgen. Eine Vorankündigung soll 14 Wochentage vorher im
Amtsblatt erscheinen. Die Einladung muss den Gegenstand der Beratung
bekannt geben.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so
muss erneut eine Mitgliederversammlung zu denselben
Tagesordnungspunkten einberufen werden. Diese erneut einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6. Beschlüsse über die Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
8. Das Stimmrecht muss von jedem Mitglied persönlich ausgeübt werden.
9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Festsetzung und Änderung der Satzung
b) Festlegung des Jahresbeitrages
c) Verabschiedung des vom Vorstand erarbeiteten Arbeitsplanes
d) Verabschiedung von Anträgen, die vom Vorstand oder von Mitgliedern
gestellt wurden.
e) Verabschiedung des alljährlich zu erstellenden Tätigkeits- und
Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes und des
Kassenwarts.
f) Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassenwarts, des Schriftführers, der
Beisitzer und der Kassenprüfer.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassenwart, sowie bis zu 9 Beisitzern. Er wird auf 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedem von ihnen wird einzeln
Vertretungsbefugnis erteilt. Hiervon darf im Innenverhältnis der zweite
Vorsitzende nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte des Vereins, soweit ihre Führung nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden zugewiesen
ist.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) Die Aufstellung eines Jahresplanes unter besonderer Beachtung der
festgelegten Grundaufgaben des Vereins
b) Die Vorbehandlung bzw. Vorbereitung aller der Mitgliederversammlung
vorzulegenden Fragen und Anträge
c) Die Aufstellung des Tätigkeitsberichts
5. Der 1. Vorsitzende beruft Vereinsversammlungen ein und leitet sie. Er sorgt
dafür, dass für alle Sitzungen und Versammlungen eine fortlaufende
Niederschrift angefertigt wird. Diese ist vom Schriftführer und dem 1.
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag von ¾ aller Mitglieder, der ¾ der
erschienen Mitglieder einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung
zustimmen müssen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen treuhänderisch
an die Ortsgemeinde Hochspeyer über.
§ 11 Schlussbestimmung
In Zweifelsfragen, zu denen diese Satzung nicht genügend Aufschluss gibt, ist die
Entscheidung des Vorstandes solange maßgebend, bis die
Mitgliederversammlung eine Regelung gefunden hat.
Die Satzung in der vorstehenden Fassung, unter Vorbehalt der juristischen
Prüfung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. Mai 1993 beschlossen und
angenommen.
In der Mitgliederversammlung am 05. April 2017 wurde eine Änderung der
Satzung in § 9 Abs. 1, Satz 1 beschlossen.
Unterschriften:
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Alexander Mock, 1. Vorsitzender Bianca Sperling, 2. Vorsitzende
Weitere Vereinsmitglieder: